Satzung

Satzung des Bündnis 90/Die Grünen Ortsverbandes Rotenburg (Wümme)

Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Rotenburg (Wümme) hat am 02. Juli 2019 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1    Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Rotenburg (Wümme)“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Rotenburg (Wümme).

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Rotenburg (Wümme).

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2    Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Rotenburg (Wümme) hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt Rotenburg (Wümme) lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Die Zurückweisung des Antrages durch den Vorstand ist der/dem Bewerber*in schriftlich  mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch einlegen, über den bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei einem Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.    

§ 3    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß den Regelungen der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Ortsverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist ihm schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

 (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig sofern eine E-Mail-Adresse bekannt ist und das Mitglied dem nicht widerspricht.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen auf fünf Tage verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut einberufene Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

  • die Wahl des Vorstandes
  • erforderliche Nachwahlen des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
  • die Haushaltspläne des Ortsverbandes
  • die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des Ortsverbandes
  • die Wahl der Kandidat*innen für den Stadtrat
  • politische Koalitionen und Bündnisse auf Ratsebene

Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied gestellt werden.

(6) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

(8) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden. 

§ 6    Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder. 

§ 7    Vorstand

(1) Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband.

Der Vorstand besteht aus: 

  • zwei gleichberechtigten Sprecher*innen,
  • dem/der Kassierer*in,
  • sowie bis zu drei Beisitzer*innen, sofern dies vorab durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben. 

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen. 

(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

(10) Die Ortsverbandssprecher*innen vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 

§ 8    Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(2) Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Berücksichtigung der zu beachtenden Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(3) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 9     Frauen und Männer, Kinderbetreuung

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. 

(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5. 

(3) Diskussionsleitungen werden abwechselnd von einer Frau und einem Mann übernommen. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).

(4) Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreter*innen erfüllt wird.

(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erneut beraten.

(6) Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

§ 10   Beiträge, Spenden, Kasse, Haftung           

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 Prozent vom Nettoeinkommen. Die Beiträge sind direkt an den Ortsverband zu leisten. 

(2) Mandats- und Amtsträger*innen und vom Ortsverband oder der Stadtratsfraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien zahlen Mandatsträger*innenbeiträge an den Ortsverband. Diese Zahlung wird nicht auf den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag angerechnet. 

(3) Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbandes. Sie ist ein Anhang der Satzung und kann mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden.

§ 11   Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1) Der Ortsverband besitzt Finanz- und Personalautonomie und nimmt diese selbstverantwortlich wahr. 

(2) Der/die Kassierer*in legt dem Vorstand eine Finanzierungsplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied des Ortsverbandes sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.    

§ 12  Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Die Wirkung tritt für § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 sofort ein. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung des Bündnis 90/Die Grünen Ortsverbandes Rotenburg (Wümme) 

Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Rotenburg (Wümme) hat am 02. Juli 2019 die folgende Beitrags- und Kassenordnung als Anhang zur Satzung beschlossen: 

§ 1    Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind an den Ortsverband zu zahlen. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens ein Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 5,00 Euro im Monat. Für Schüler*innen, Auszubildende und Studierende vor dem vollendeten 25. Lebensjahr beträgt der Beitrag 2,50 Euro im Monat. 

(2) Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag. 

(3) Die Beiträge sollen im Voraus an den Ortsverband geleistet werden. 

§ 2    Mandatsbeiträge

(1) Mandats- und Amtsträger*innen auf der Ortsebene und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Ortsverband. 

(2) Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen beträgt mindestens 30 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder stv. Bürgermeister*in, wird analog ein Beitrag von 30 Prozent erhoben.

(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.

(4) Wahlbeamte im Bereich der Stadt Rotenburg (Wümme) leisten einen Zusatzbeitrag in angemessener Höhe nach Absprache mit der/dem Kassierer*in des Ortsverbandes.

 (5) Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den Ortsverband gezahlt.

Der/die Kassierer*in informiert parteiintern im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der/dem Kassierer*in die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3    Spenden

(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim Ortsverband, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat. 

(2) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift.

§ 4    Haftung

(1) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5    Kassenführung und Haushalt

(1) Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

(2) Die Mitglieder des Ortsvorstandes, insbesondere der/die Kassierer*in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung. 

(3) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der/des Kassierer*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung der/des Kassierer*in notwendig. 

(4) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind für die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Kreisverband verantwortlich.

(2) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. 

(3) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied versichert mit seiner Unterschrift, dass die Angaben in dem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss eine*r der Sprecher*innen den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 8     Übergangsbestimmung zu Übernahme der Finanzautonomie

(1) Der Ortsverband übernimmt die ihm aus seiner Finanzautonomie obliegenden Pflichten und Aufgaben spätestens ab dem 01. Januar 2020 vollständig in eigener Verantwortung.

(2) Der Übergang der bisherigen Aufgabenerfüllung vom Kreisverband zum Ortsverband wird durch den Vorstand baldmöglichst in Absprache mit dem Kreisverbandsvorstand vorbereitet.